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   SG Dortmund, 21.08.2003 - S 4 RA 22/00   

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SG Dortmund, 21.08.2003 - S 4 RA 22/00 (https://dejure.org/2003,38998)
SG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2003 - S 4 RA 22/00 (https://dejure.org/2003,38998)
SG Dortmund, Entscheidung vom 21. August 2003 - S 4 RA 22/00 (https://dejure.org/2003,38998)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente; Anspruch auf Neuberechnung der Rente; Frage der Rechtsanwendung (altes oder neues Recht in der Rentenversicherung); Zur Anwendung neuen Rechts sowohl für alte, vor der Rechtsänderung liegende, als auch für neue ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus SG Dortmund, 21.08.2003 - S 4 RA 22/00
    Die Befristung, mithin die Bestimmung des Bewilligungszeitraums, ist nämlich keine eigenständige und nachträglich isoliert von den übrigen Elementen des Rentenbescheides abänderbare Regelung (BSG, 24.10.1996, 4 RA 31/96 ; BSG SozR 3 - 1500 § 77 Nr. 1).

    Soweit die Beklagte die Rechtssprechung des 4. Senates des BSG (vom 24.10.1996, a.a.O., die im Übrigen in den hier wesentlichen Gründen auch vom 5. Senat des BSG gestützt wird, BSG SozR 3 - 1500, a.a.O.) mit der Begründung angreift, aus dem Gesetz lasse sich eine Trennung von Versicherungsfall und Leistungsfall nicht entnehmen, vermag dies zur Begründung ihrer Auffassung nicht dienen.

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 62/89

    Bindungswirkung eines Zeitrentenbescheides für eine Ausfallzeit

    Auszug aus SG Dortmund, 21.08.2003 - S 4 RA 22/00
    Die Befristung, mithin die Bestimmung des Bewilligungszeitraums, ist nämlich keine eigenständige und nachträglich isoliert von den übrigen Elementen des Rentenbescheides abänderbare Regelung (BSG, 24.10.1996, 4 RA 31/96 ; BSG SozR 3 - 1500 § 77 Nr. 1).
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